Satzung

Eisenbahner-Sportverein Düren e V
ESV Düren im Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine
und im Landessportbund Nordrhein-Westfalen

Satzung

- in dieser Form gültig ab Eintragung im Vereinsregister gem. Beschluss
außerordentliche Mitgliederversammlung vom 09.02.2014 -

Satzung
des Eisenbahner-Sportvereins Düren eV

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

Der Verein führt den Namen „Eisenbahner-Sportverein Düren e V“ (abgekürzt: ESVD eV)

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren unter der VR-Nr. 930 eingetragen und hat seinen Sitz in Düren.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist Eisenbahnern, ihren Angehörigen und in beschränkten Umfang Betriebsfremden
die Ausübung und Förderung verschiedener Sportarten anzubieten
Der satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. enstprechende Organisation eines geordneten Sport- und Übungsbetrieb für alle Bereiche,
    einschließlich Freizeit- und Breitensports;
  2. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
  3. die Beteiligung an Tunieren und sportlichen Wettkämpfen
  4. Aus- /Weiterbildung und Einsatz sachgemäß ausgebildeter Übungsleiter, Trainer u. Helfern;
  5. Die Erstellung sowie Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte,
    Verein gehördern Geräte, Immobilien und sonstiger Vereinseigentum stehender Gegenstände
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der ESVD eV ist Mitglied des
"Verband Deutscher Eisebahner-Sportvereine" und anerkennt die Satzung des "Verband Deutscher
Eisenbahner-Sportvereine eV" als verbindlich an. Diese Satzung wird jedem Mitglied auf Anforderung
zur Verfügung gestellt.

Der ESVD eV erfüllt die Bedingungen der Richtlinien über die Anerkennung von Selbshilfeeinrichtungen
der Deutschen Bundesbahn als Sozialreinrichtung.

Absatz 3: gestrichen

§ 3
Aufbau, Rechtsgrundlagen, Organisation, Verwaltung

(1) Der Verein gliedert sich in folgende Abteilungen:

  1. Abteilung Kegeln
  2. Abteilung Schiessen
  3. Abteilung Wandern
Bei Bedarf bemüht sich der Verein um die Einrichtung weiterer Sportabteilungen.

(2) Die Sportabteilung „Schiessen“ ist Mitglied des Rheinischen Schützenbundes.

(3) Der ESVD eV ist politisch und religiös neutral.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft, Ende der Mitgliedschaft

(1) Mitglied werden kann jede(r) aktive Mitarbeiter(in) der DB, ferner
Ruhestandsbeamte(innen) und Rentner(innen) sowie deren Familienangehörige;
Betriebsfremde können unter der Voraussetzung der Richtlinien für die Förderung des
Eisenbahnsport Mitglied werden

(2) Der Verein besteht aus:

  • - aktiven Mitgliedern
  • - passiven Mitgliedern
  • - Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Sportbetrieb teilnehmen können.

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmer
Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund.
Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben. Die Ernennung von Ehremitgliedern erfolgt per Beschluss mit einfacher
Mehrheit der Mitgliederversammlung. Sie können beitragsfrei gestellt werden

(3) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
an den Verein zu richten. Minderjährige müssen die Einwilligung eines gesetzlichen Verteters
nachweisen. Der/die gesetzlicihen Vertreter verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch
für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

(4) Es besteht eine Probezei von 6 Monaten, die im Einzelfall auch kürzer ausfallen kann.
Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme durch Beschluss.
Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(6) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird zum Schluss des jeweils folgenden
Kalendervierteljahres wirksam.

(7) Der Ausschluss kann nur durch Beschluss des Vorstandes und nach Anhören des Mitgliedes und bei
Vorliegen eines Ausschließungsgrundes erfolgen. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • bewusste Schädigung des Vereins in der Öffentlichkeit;
  • Missachtung von Satzungsbestimmungen oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung bzw.
    des Vorstandes
  • Nichtzahlen von Beiträgen trotz Mahnung, Fristsetzung und Ausschlussandrohung.

(8) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an den
Veranstaltungen der Abteilungen und des Gesamtvereins teil zu nehmen sowie bei der
Willensbildung und der Selbstverwaltung der Abteilungen und des Vereins mitzuwirken.

(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen der Satzung und
Ordnungen (insbesondere der Sicherheits- und Schutzbestimmungen) zu beachten sowie den
Anordnungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Folge zu leisten.

§ 5
Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6
Vorstand

(1) Der gesamte Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden;
  2. dem 2. Vorsitzenden;
  3. dem Schriftführer;
  4. dem Kassenwart;
  5. dem stellvertretenden Kassenwart;
  6. einem stimmberechtigten Beisitzer

Der gesetzliche Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem
Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des gesetzlichen
Vorstandes vertreten.

(2) Zum erweiterten Vorstand gehören die Leiter der Abteilungen.

(3) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die für das Vereinsleben
erforderliche Entscheidungen zu treffen und die Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.

(4) gestrichen

(5) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, die Vorsitzenden (Leiter) der
Abteilungen von den jeweiligen Mitgliederversammlungen bestimmt. Die Amtsdauer beträgt drei
Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Ist vor Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl erfolgt, so verlängert
sich die Amtszeit bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder es wird ein
Vorstandsamt bei den Wahlen nicht besetzt, so kann der Vorstand durch Beschluss ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsperiode bestimmen (gilt nicht für Kassenprüfer).
Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder (siehe jedoch (4)). Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme.
Abwesende können nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden.
Die Wahlen erfolgen geheim.
Wird nur ein Vorschlag gemacht oder soll eine bereits durchgeführte Wahl lediglich bestätigt
werden, dann kann durch Handzeichen gewählt werden, falls kein Widerspruch erfolgt.
Gewählt ist, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erhält.

(6) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf der Bestellung durch die
Mitgliederversammlung oder Ausschluss aus dem Verein.

§ 7
Leitung des Vereins, Geschäftsführung

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
(2) Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand im Sinne § 26 BGB.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, Berater hinzuzuziehen, Rechtsauskünfte einzuholen oder Ausschüsse für
besondere Zwecke einzusetzen.
(4) Über die Erledigung des Schriftverkehrs beschließt der Vorstand, wenn dies der 1. Vorsitzende nicht
selbst erledigt.
(5) Der Kassenwart ist für die Verwaltung des gesamten Finanzwesens des Vereins zuständig.
Er hat für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen bzw. deren Eingang zu überwachen,
die Kasse zu verwalten, durch Rechnungen belegte Zahlungen zu leisten und über die Kassenführung
Rechnung zu legen. (siehe auch § 13). Der Geldverkehr ist möglichst unbar abzuwickeln.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  1. regelmäßig zu Beginn eines Kalenderjahres als Jahreshauptversammlung.
  2. auf Beschluss des Vorstandes, oder wenn es mindestens 20 Mitglieder begründet verlangen.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben an
die Mitglieder oder einer Frist von 6 Wochen durch Bekanntmachung mittels Aushang in den
Sportstätten.
(3) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende Tagesordnungspunkte (TOP) umfassen:

  1. Geschäftsbericht des Vorstandes
  2. Kassenbericht des Kassenwartes,
  3. Bericht der Kassenprüfer,
  4. Genehmigung und Entlastung zu TOP 1-3
  5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (jedes 3. Jahr)
  6. Satzungsänderungen
  7. Anträge
  8. Sonstiges
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.
Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden ist von der
Mitgliederversammlung aus der Mitte der Anwesenden – mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder – ein
Versammlungsleiter zu wählen.

§ 9
Abstimmungen

(1) Jedes aktive Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sowie Ehrenmitglied ist stimmberechtigt,
das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(2) Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Bei Vorstandssitzungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
(3) Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ - Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins ist die ¾ - Mehrheit aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Die schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

§ 10
Anträge

(1) Anträge für die Aufnahme in die Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der
Versammlung schriftlich einzureichen.
(2) Später eingehende oder während der Versammlung eingebrachte Anträge können behandelt werden,
wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt, sie dürfen aber Satzungsänderungen oder die
Vereinsauflösung nicht betreffen.

§ 11
Niederschriften

Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist
vom Schriftführer zu fertigen und vom Leiter der Sitzung/Versammlung und dem Protokollführer zu
unterzeichnen und in der nächsten Sitzung/Versammlung zur Genehmigung vor zu tragen, wenn nicht
ausdrücklich hierauf verzichtet wird.

§ 12
Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind die regelmäßigen Jahresbeiträge, sowie
außerordentliche Beiträge (Nutzungsgebühr). Bei der Neuaufnahme von Mitgliedern in die
Schießsportabteilung ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu erheben.
(2) Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden in einer von den Mitgliedern auf der
Jahreshauptversammlung genehmigten Beitragsordnung festgesetzt.
(3) Die Beitragsordnung kann nötigenfalls auf Vorschlag des Vorstandes geändert und von der
Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins beschlossen werden.
(4) Die Beiträge werden durch Überweisung auf das Vereinskonto, per Einzugsermächtigung vom
Girokonto oder in bar entrichtet.

§ 13
Kassenführung

(1) Für die Kassen- und Rechnungsführung gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2) Bankverbindung besteht bei der Sparda-Bank-West eG sowie bei der Sparkasse Düren.
(3) Zur Wirtschafts- und Kassenprüfung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Prüfer
und einen Ersatzprüfer die kein weiteres Vereinsamt gem. § 6 Abs. 1 bekleiden dürfen.
Sie haben die Prüfungsergebnisse der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Der §§ 6, Abs. (5) und (6), dieser Satzung gelten für die Kassenprüfer entsprechend.

§ 14
Geschäftsordnungen der Abteilungen

Die Abteilungen können durch ihre Mitgliederversammlung eine besondere Geschäftsordnung, die aber im
Einklang mit dieser Satzung des ESV Düren eV stehen muss, beschließen.
Insbesondere kann hierin die Bestellung eigener Abteilungsvorstände geregelt werden.
Die Geschäftsordnung ist vom Vorstand zu genehmigen

§ 15
Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen dem „Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine eV“
in Frankfurt (M) als anerkannter gemeinnütziger Körperschaft zu mit der Auflage zu,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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Die Änderungen dieser Satzung wurden in der Mitgliederversammlung vom
09.02.2014 beschlossen und beim Amtsgericht Düren zum Verbleib im Vereinsregister hinterlegt.

Die Änderungen dieser Satzung wurden mit Eintragungsbestätigung vom 19.03.2014 beim
Amtsgericht Düren gültig.


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