Arbeitstageregelung (z. Zt. außer Kraft)

Arbeitstageregelung
Gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.02.2011
und Änderung vom 27.01.2013


Vorwort:

Die in unserem Eigentum befindliche Sportanlage bedarf der ständigen Pflege und Wartung.
Aus Kostengründen sollen diese Maßnahmen - soweit es möglich ist - in Eigenleistung erbracht werden.
Damit das möglich wird, ist das Engagement der Mitglieder notwendig.
Um den unterschiedlichen Möglichkeiten und Einsatzbereitschaft der Mitglieder zum Arbeitseinsatz
Gerecht zu werden, regelt die nachfolgende Arbeitstageregelung den Arbeitseinsatz und Ausgleichsleistung.


§ 1 Definition

Gegenstand der Arbeitszeitregelung sind alle Maßnahmen zur Pflege, Sanierung, Um- und Anbau und
Erhaltung des Schießstandgeländes sowie allen baulichen Anlagen. Dazu zählt auch die Reinigung
des Schießheimes; die Säuberung des Schießstandes von Pulverresten dagegen nicht
(gesetzliche Vorschrift). Für den Thekendienst wird jeweils 1 Std. je Arbeitstag angerechnet.


§ 2 Terminierung, Anzahl

Die Arbeitstage werden rechtzeitig, d. h. mindestens 3 Wochen im Voraus, durch Aushang und
oder anderen Kommunikationsmedien, bekanntgegeben. Im begründeten Einzelfall kann auch eine
kürzere Vorlaufzeit gelten. Die Anzahl der Arbeitstage ist am Bedarf orientiert.
Es werden aber so viele Tage angeboten, dass jedes Mitglied ausreichend Gelegenheit hat die
Termine wahrzunehmen, um die Pflichtstunden abzuleisten. Die Arbeitstage finden in der Regel
an Samstagen statt. Sofern es einem Mitglied nicht oder nur schwerlich möglich ist an einem
Samstag zu arbeiten, kann es mit Abstimmung des Standwartes bzw. die dafür bestimmte Person,
sofern der Standwart abwesend ist, einen anderen Tag als Arbeitstag vereinbaren.


§ 3 Personenkreis

Jedes aktive Mitglied vom vollendeten 18. bis 65. Lebensjahr das regelmäßig am
Sportbetrieb oder am geselligen Vereinsleben teilnimmt ist verpflichtet Arbeitsstunden im
Jahr abzuleisten. Von den Arbeitsstunden sind Gründungsmitglieder, Ehrenmitglieder sowie
die passiven Eisenbahner befreit. (Regelmäßig bedeutet ab 3. Mal)


§ 4 Anzahl, Ausgleichszahlung

Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe der Ausgleichszahlung bei Nichtleistung
dieser werden jährlich in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Für das Jahr 2013 werden 8 Std. mit einem Ausgleichbetrag von 10,00 €/Std. je Fehlstunde festgelegt.
Mehrarbeitsstunden, die über die Pflichtstunden hinausgehen, können nicht aufs nächste Jahr
übertragen werden. Eine abweichende Regelung ist nur im Ausnahmefall auf Antrag des Mitgliedes
nur in Verbindung mit einem Vorstandsbeschluss möglich.


§ 5 Ausnahmen

Vereinsmitglieder, die aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsstunden leisten können,
sind von der Arbeitsverpflichtung befreit. Die gesundheitliche Beeinträchtigung
ist dem Vorstand glaubhaft zu machen.


§ 6 Übertragung

Die Übertragung von Arbeitsstunden aus dem lfd. Jahr auf andere Vereinsmitglieder ist nicht möglich.


§ 7 Erfassung

Die Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch den Standwart bzw. die dafür bestimmte
Person, sofern der Standwart abwesend ist. Die Fehlstunden werden jährlich gesammelt und im März
des kommenden Jahres in Rechnung gestellt.


Düren, den 27.02.2011 - Der Vorstand